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   LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2013 - L 4 KR 519/11   

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https://dejure.org/2013,56021
LSG Niedersachsen-Bremen, 22.11.2013 - L 4 KR 519/11 (https://dejure.org/2013,56021)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22.11.2013 - L 4 KR 519/11 (https://dejure.org/2013,56021)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 22. November 2013 - L 4 KR 519/11 (https://dejure.org/2013,56021)
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Wird zitiert von ... (3)

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.07.2016 - L 4 KR 483/13
    Die Phasen der betrieblAV mit Versicherungsnehmer-Stellung des ArbGeb werden in beiden "Reihenfolgen" in die (prämienratierliche) Berechnung einbezogen (BSG, Urteile vom 30.03.2011, B 12 KR 16/10 R und 24/09 R) - Entgegen der weiteren Rechtsauffassung des Klägers werden nach der (prämienratierlichen) Beitragsbemessung nicht nur die aufgewendeten Beitragsleistungen der Verbeitragung unterworfen, sondern auch die Kapital- und Kapitalzinserträge, also die Gesamtablaufleistung (BSG, Urteil vom 21.09.2005, B 12 KR 12/04 R sowie BSG, Urteil vom 30.03.2011, aaO; erkennender Senat in: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteile vom 26.01.2016, L 4 KR 394/13 und vom 22.11.2013, L 4 KR 519/11) (ebenso zur Verbeitragung von Ausschüttungen aus privatrechtlichen Verträgen zB bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung: BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 12 KR 5/01 R) - Entgegen der weiteren Rechtsauffassung des Klägers beträgt der Beitragssatz der Berechnung bei Verträgen der betrieblAV wie bei jedem Versorgungsbezug 1/1 und nicht ½.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.02.2015 - L 4 KR 94/12
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22. November 2013, Az.: L 4 KR 519/11 unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 2012, Az.: B 12 KR 26/10 R (in SozR 4-2500 § 229 Nr. 16) ausgeführt hat, stellt der Kapitalbetrag aus einer Direktversicherung einen Versorgungsbezug nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V dar, auch wenn die Auszahlung vor dem Renteneintritt erfolgt ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.01.2015 - L 15 P 49/12
    Dem offensichtlich mit der Auszahlung der Lebensversicherung verfolgten Zweck, der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Erwerbsleben zu dienen, steht auch nicht die Tatsache entgegen, dass der Kläger bei Auszahlung des Betrages noch bei seiner Ehefrau beschäftigt war (vgl. Urteil des 4. Senates des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. November 2013 AZ: L 4 KR 519/11 unter Hinweis auf: Bundessozialgericht, Urteil vom 25. April 2012, - B 12 KR 26/10 R -).
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